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   BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22   

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https://dejure.org/2022,25843
BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22 (https://dejure.org/2022,25843)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2022 - XII ZR 7/22 (https://dejure.org/2022,25843)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 (https://dejure.org/2022,25843)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 EGV 593/2008, Art 4 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 4 Abs 2 EGV 593/2008, Art 12 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 21 EGV 593/2008
    Anspruch auf Zahlung einer Maut für Nutzung ungarischer Autobahnen gegenüber deutschem Autovermieter; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • IWW

    Art. 4 Abs. 2, ... 19 Abs. 1, 3 Rom I-VO, § 545 Abs. 2 ZPO, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012, Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO, § 17 a Abs. 5 GVG, § 17 a GVG, § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 40 Abs. 1 VwGO, Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO, Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, Art. 267 AEUV, § 15 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, § 138 Abs. 2, 3 ZPO, Art. 21 Rom I-VO, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG, § 7 Abs. 1 StVG, §§ 683 Satz 1, 670 BGB, § 7 Abs. 2 StVG, § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, § 244 BGB

  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer Maut für die Benutzung ungarischer Autobahnen; Geltendmachung der nicht vorab entrichteten ungarischen Straßenmaut gegen einen inländischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten; Einklage von Fremdwährungsschulden in fremder Währung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Die nicht vorab entrichtete ungarische Straßenmaut kann gegen einen inländischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden. b) Die Bestimmungen des ungarischen Rechts verstoßen weder hinsichtlich der in § 15 Abs. 2 des ungarischen ...

  • rechtsportal.de

    Zahlung einer Maut für die Benutzung ungarischer Autobahnen; Geltendmachung der nicht vorab entrichteten ungarischen Straßenmaut gegen einen inländischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten; Einklage von Fremdwährungsschulden in fremder Währung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fremdwährungsschulden sind in fremder Währung einzuklagen!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Einklagbarkeit von Fremdwährungsschulden (hier zur nicht vorab entrichteten ungarischen Straßenmaut gegen den Halter, ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ungarische Straßenmaut kann grundsätzlich vor deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungarische Straßenmaut - und die deutschen Gerichte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht vorab entrichtete ungarische Straßenmaut - und die deutschen Gerichte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fremdwährungsschulden - und die Zahlungsklage

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fahrzeughalterhaftung: Hohe Maut-Nachforderungen aus Ungarn sind zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ungarische Straßenmaut kann grundsätzlich vor deutschen Zivilgerichten geltend ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Ungarische Straßenmaut kann grundsätzlich vor deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3644
  • ZIP 2022, 2393
  • MDR 2023, 89
  • EuZW 2023, 92
  • WM 2023, 1198
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 21.09.2021 - C-30/21

    Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat (EuGH Beschluss vom 21. September 2021 - C-30/21 - juris), fällt eine Klage auf gerichtliche Beitreibung der ungarischen Straßenmaut unter den Begriff der "Zivil- und Handelssache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (Brüssel Ia-VO = EuGVVO; ABl. EU L 351 S. 1).

    (2) Nach den Regeln der EuGVVO schließt die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits die Qualifizierung als "Zivil- und Handelssache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. EuGH Beschluss vom 21. September 2021 - C-30/21 - juris Rn. 27 mwN).

    Allerdings reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als hoheitlich (iure imperii) einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH Beschluss vom 21. September 2021 - C-30/21 - juris Rn. 28 mwN).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof für eine Klage, mit der die Beitreibung der ungarischen Straßenmaut verfolgt wird, bereits entschieden, dass diese ein privatrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne der EuGVVO betrifft (EuGH Beschluss vom 21. September 2021 - C-30/21 - juris Rn. 29 f.).

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZR 13/19

    Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt"

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    Hierunter fällt auch eine Verpflichtung, die dadurch freiwillig eingegangen wird, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des mautpflichtigen Straßenabschnitts liegende Angebot durch schlichtes Befahren annimmt (Staudinger/Scharnetzki DAR 2021, 191; Küpper WiRO 2021, 107, 110; Trautmann NZV 2018, 49, 50; Staudinger DAR 2020, 276, 277 f.; vgl. auch EuGH DAR 2017, 254 Rn. 35 und Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 - NJW 2020, 755 Rn. 13 jeweils zur Benutzung kostenpflichtiger Parkplätze, sowie EuGH TranspR 2020, 132 Rn. 53 zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne vorherigen Erwerb einer Fahrkarte).

    bb) Zwar lässt sich nach deutschem Recht allein aus der Haltereigenschaft keine Haftung für vom Fahrzeugführer im Zusammenhang mit einer Parkraumbenutzung verwirkte Vertragsstrafen herleiten (Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 - NJW 2020, 755 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 29.05.1980 - II ZR 99/79

    Zulässigkeit eines Zahlungsantrags auf ausländische Währung

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung, einzuklagen; eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage ist abzuweisen (im Anschluss an BGH Urteil vom 29. Mai 1980 - II ZR 99/79, NJW 1980, 2017).

    Eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage wäre somit abzuweisen (vgl. BGH Urteil vom 29. Mai 1980 - II ZR 99/79 - NJW 1980, 2017).

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    Der Ausschluss der Prüfung gilt damit nicht, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht durch Vorabbeschluss, sondern entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG erst in der Sachentscheidung bejaht wurde (vgl. BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799 f.).

    Denn die im Gesetz angelegte Systematik will sicherstellen, dass die Beteiligten die Rechtswegentscheidung in jedem Fall überprüfen lassen können (vgl. BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799, 1800).

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers Zustandsstörer und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung, den für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt (BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 - NJW 2016, 863 Rn. 20 ff. mwN).
  • BGH, 11.03.2016 - V ZR 102/15

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    Zudem ist der Halter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1 i.V.m. 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15 - NJW 2016, 2407 Rn. 5 ff. mwN).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    c) Ist danach bereits die Grundersatzmaut nicht als pauschalierter Schadensersatz, sondern als gewöhnliches Vertragsentgelt im nachträglichen Bezahlmodus zu verstehen, geht auch die Auffassung der Revision fehl, die bei Nichtentrichtung innerhalb von 60 Tagen nach der Zahlungsaufforderung anfallende erhöhte Zusatzgebühr stelle der Sache nach einen Strafschadensersatz in Form einer zweiten Vertragsstrafe auf die Nichterfüllung der ersten Vertragsstrafe dar, was gegen den ordre public verstoße (ähnlich AG München MDR 2020, 726, 727; vgl. grundsätzlich zum Strafschadensersatz BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096, 3103 ff.).
  • BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21

    Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    Dabei kommt es auch darauf an, dass der zu prüfende Sachverhalt überhaupt einen Inlandsbezug hat, und wie stark dieser ausgeprägt ist (BGH Urteil vom 29. Juni 2022 - IV ZR 110/21 - NJW 2022, 2547 Rn. 29 mwN; Staudinger/Hausmann [2021] Art. 21 Rom I-VO Rn. 19 ff.).
  • BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17

    Anspruch auf Eintragung einer im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll")

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    Denn ein ordre-public-Verstoß läge nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 188/17 - FamRZ 2019, 613 Rn. 15 mwN).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-73/20

    Oeltrans Befrachtungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Auszug aus BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22
    Die Reichweite des Vertragsstatuts erstreckt sich nach dem autonom auszulegenden Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auf die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen und damit auch darauf, ob Dritte in den Vertrag einbezogen sind (Staudinger DAR 2020, 276, 278; Staudinger/Scharnetzki DAR 2021, 191, 192; BeckOK BGB/Spickhoff [Stand: 1. Mai 2022] VO (EG) 593/2008 Art. 12 Rn. 5; Hüßtege/Mansel BGB Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, Rom I-VO Art. 12 Rn. 15; Schulze/Staudinger BGB 11. Aufl. Rom I-VO Art. 12 Rn. 4; vgl. auch EuGH NJW 2021, 1583 Rn. 35).
  • BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15

    Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter;

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 311/19

    Kindschaftssache: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 280/86

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstattung von Verlusten aus unverbindlichen

  • AG München, 03.04.2020 - 191 C 8294/19

    Ungarnmaut

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05

    Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

  • BSG, 26.01.1983 - 1 S 2/82

    Arbeitslosenversicherung - Rückzahlung von Beitragen - Arbeitslosenunterstützung

  • BGH, 07.12.2022 - XII ZR 34/22

    Anspruch auf Mautgebühr für Benutzung ungarischer Autobahnen bei Angabe eines

    Die Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Erhebung einer Straßenmaut verstoßen auch hinsichtlich der für die Angabe eines falschen Länderkennzeichens in der ungarischen Mautverordnung getroffenen Regelungen nicht gegen den deutschen ordre public (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22, NJW 2022, 3644).

    Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 9 mwN).

    Hierunter fällt auch eine Verpflichtung, die dadurch freiwillig eingegangen wird, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des mautpflichtigen Straßenabschnitts liegende Angebot durch schlichtes Befahren annimmt (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 18 mwN).

    Beides führt im vorliegenden Fall gleichermaßen zur Anwendung ungarischen Sachrechts (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 19).

    Die Reichweite des Vertragsstatuts erstreckt sich nach dem autonom auszulegenden Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auf die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen und damit auch darauf, ob der Fahrer auch in seiner Eigenschaft als Halter in den Vertrag einbezogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 20 f.).

    Nach den vom Landgericht im Freibeweis (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 22 mwN) getroffenen Feststellungen zum Inhalt des ungarischen Rechts ist, wenn die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette entrichtet ist, gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und Anlage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen.

    Denn ein ordre public-Verstoß läge nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 25 mwN).

    Dabei kommt es auch darauf an, dass der zu prüfende Sachverhalt überhaupt einen Inlandsbezug hat, und wie stark dieser ausgeprägt ist (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 26 mwN).

    In dieser Konstellation mit nur schwach ausgeprägtem Inlandsbezug führt die Anwendung des ausländischen Rechts zu keinem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 27).

    a) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht darin begründet, dass nach ungarischem Recht im Falle der Benutzung der mautpflichtigen Straße durch einen vom Halter verschiedenen Fahrer ein Vertrag zulasten Dritter begründet würde (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 28 ff. mwN).

    Regelungen mit dieser Zielsetzung sind auch dem inländischen Recht nicht grundsätzlich fremd; beispielsweise erheben Beförderungsunternehmen gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) ein erhöhtes Beförderungsentgelt, wenn der Fahrgast sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 33 mwN).

    Schließlich verstößt die Regelung auch nicht gegen das im inländischen Recht für Vertragsstrafen verankerte Verschuldensprinzip, da die erhöhte Zusatzgebühr erst anfällt, wenn der Fahrzeughalter die Maut nicht innerhalb von 60 Tagen nach der ihm zugegangenen Zahlungsaufforderung entrichtet (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 34 mwN).

    Relativ betrachtet bedeutet die erhöhte Zusatzgebühr einen dreifachen Aufschlag auf das Vertragsentgelt für den nachträglichen Bezahlmodus, was ebenfalls noch nicht ordre public-widrig überhöht ist (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 35).

    Selbst wenn man in den Blick nimmt, dass die erhöhte Zusatzgebühr das Zwanzigfache des Entgelts bei Vorabentrichtung der Maut beträgt (59.500 HUF gegenüber 2.975 HUF), hält sich die Vervielfachung der betragsmäßig geringen Ausgangsmaut um diesen Faktor noch im Rahmen dessen, was nach inländischem Recht beispielsweise von Beförderungsunternehmen als gewöhnliches erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt werden kann, und widerspricht deshalb nicht offensichtlich hiesigen Rechtsgrundsätzen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 36).

    Eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage wäre somit abzuweisen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 38 mwN).

    Für die Frage, in welcher Währung vertragliche Zahlungsansprüche geschuldet sind, gilt das Statut, das den Vertrag insgesamt beherrscht, hier also das ungarische Recht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 39 mwN).

    Denkbar wären allerdings vom Landgericht nicht ermittelte Vorschriften im allgemeinen ungarischen Schuldrecht, die entweder einen Wechsel in eine andere Währung erlauben oder die eine Ersetzungsbefugnis entsprechend der inländischen Regelung des § 244 BGB enthalten, auf die hin auch eine stillschweigende Einigung im Prozess über eine Umwandlung in die Heimwährungsschuld in Betracht käme (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 41 mwN).

  • BGH, 08.03.2023 - XII ZR 37/22

    Zahlung einer Maut für die Benutzung ungarischer Autobahnen

    Insbesondere liegt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vor (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 9 mwN).

    Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall ungarisches Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 18 ff.).

    Nach den vom Landgericht im Freibeweis (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 22 mwN) getroffenen Feststellungen zum Inhalt des ungarischen Rechts ist, wenn die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette entrichtet ist, gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und Anlage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen.

    Dies ist jedoch, wie der Senat bereits wiederholt in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, nicht der Fall (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 25 mwN).

    Eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage wäre somit abzuweisen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 38 mwN).

    Für die Frage, in welcher Währung vertragliche Zahlungsansprüche geschuldet sind, gilt das Statut, das den Vertrag insgesamt beherrscht, hier also das ungarische Recht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 39 mwN).

    Denkbar wären allerdings vom Landgericht nicht ermittelte Vorschriften im allgemeinen ungarischen Schuldrecht, die entweder einen Wechsel in eine andere Währung erlauben oder die eine Ersetzungsbefugnis entsprechend der inländischen Regelung des § 244 BGB enthalten, auf die hin auch eine stillschweigende Einigung im Prozess über eine Umwandlung in die Heimwährungsschuld in Betracht käme (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 41 mwN).

    Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch in den Blick zu nehmen haben, inwieweit die Regelung des § 33/B Abs. 5 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes einer Ausurteilung von Verzugszinsen entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 34).

  • AG Lennestadt, 12.01.2023 - 3 C 232/20

    Ungarische Straßenmaut; Internationale Zuständigkeit; Fremdwährungsschuld

    Nach der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.09.2021 (Rs. C-30/21, Bl. 125 ff. der Akte), die für das Amtsgericht Lennestadt als vorlegendes Gericht bindend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2015, Rs. C-62/14, NJW 2015, 2013, Rn. 16), und dem in einem gleich gelagerten Rechtsstreit ergangenen Urteil des BGH vom 23.09.2022 (Az. XII ZR 7/22, ZIP 2022, 2393) können keine Zweifel mehr an der internationalen Zuständigkeit sowie an der Rechtswegzuständigkeit des Amtsgerichts Lennestadt bestehen.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b oder jedenfalls Art. 4 Abs. 2 der Rom-I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) das materielle ungarische Recht anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 23.09.2022, Az. XII ZR 7/22, ZIP 2022, 2393).

    Die Aufforderung zur Zahlung nicht nur der Nebenkosten, sondern auch der Hauptforderung in Euro ist deshalb im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung unbedenklich, auch wenn im vorliegenden Rechtsstreit der Hauptanspruch nur in HUF eingeklagt werden kann (siehe dazu erneut BGH, Urteil vom 23.09.2022, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2023 - 26 U 69/22

    Bindungswirkung der stillschweigend bejahten Zulässigkeit des beschrittenen

    Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, soll die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen sein (in diesem Sinne etwa BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 12/16 -, NVwZ-RR 2020, 380, 381; Urteil vom 28.09.2022 - XII ZR 7/22 -, NJW 2022, 3644; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 17a GVG, Rdnr. 18; Rathmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 17a GVG, Rdnr. 17; Wittschier, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 20. Aufl. 2023, § 17a GVG, Rdnr. 21).

    Begründet wird diese Ansicht mit dem Gedanken, dass andernfalls der Partei, welche die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat, das von dem Gesetzgeber vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde allein deshalb abgeschnitten wäre, weil das Gericht erster Instanz verfahrensfehlerhaft erst mit der Entscheidung über die Hauptsache ausdrücklich oder konkludent auch über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 12/16 -, NVwZ-RR 2020, 380, 381; Urteil vom 28.09.2022 - XII ZR 7/22 -, NJW 2022, 3644).

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